Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MoBile Bites Inh. Torben Peters


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MoBile Bites Inh. Torben Peters



Stand: Juni 2025



1. Anbieter und Geltungsbereich



Anbieter (Vermieter):
MoBile Bites Inh. Torben Peters
Mühlenteichstr. 77, 26316 Varel
Telefon: +49 177 5195602
E-Mail: kontakt@mobile-bites.de
Webseite: www.mobile-bites.de


Das Unternehmen wird als Einzelunternehmen von Herrn Torben Peters geführt.


Diese AGB gelten für alle Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter (Verbraucher oder Unternehmer) über die Anmietung von:

Fahrzeugen (z. B. Sprinter/Transporter),
Anhängern,
Maschinen und Geräten (z. B. Rüttelplatten, Mini-Bagger, Bagger, sonstige Bau- und Gartengeräte).



Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht anerkannt, es sei denn, der Vermieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.




2. Vertragsabschluss, Reservierung, Identitäts- und Führerscheinnachweis




2.1 Vertragsabschluss und Reservierung

Eine Reservierung oder Buchungsanfrage (online, telefonisch oder persönlich) stellt zunächst ein unverbindliches Angebot des Mieters dar.
Ein rechtsverbindlicher Mietvertrag kommt erst zustande, wenn:

Vermieter und Mieter vor Ort einen schriftlichen Überlassungs- bzw. Mietvertrag unterzeichnen.



Bis zur Unterzeichnung besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Fahrzeugs oder Geräts.



2.2 Identitäts- und Führerscheinnachweis

Bei Abholung muss der Mieter seine Identität und Berechtigung nachweisen. Hierzu sind im Original vorzulegen:

Gültiger Personalausweis (oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung),
Gültiger Führerschein in ausreichender Klasse.



Fahrzeuge (Sprinter/Transporter):

Führerschein Klasse B (normaler PKW-Führerschein).



Anhänger:

Anhänger bis 750 kg zulässiges Gesamtgewicht: Führerschein Klasse B,
Anhänger über 750 kg bzw. Fahrzeug-Anhänger-Kombination oberhalb der B-Grenzen: Führerschein Klasse BE.



Maschinen (z. B. Mini-Bagger, Bagger):

Für Selbstabholung mit Anhänger: entsprechende Fahrerlaubnis (regelmäßig Klasse BE) und geeignete Zugmaschine mit ausreichender Anhängelast,
Für reinen Einsatz vor Ort ohne Anhängertransport: Führerschein Klasse B.



Werden weitere Fahrer eingesetzt, müssen diese vorab benannt und in den Mietvertrag eingetragen werden. Der Mieter haftet für das Verhalten eingetragener und nicht eingetragener Fahrer.




3. Zahlung, Mietpreise, Kaution




3.1 Fälligkeit und Zahlungsarten

Sämtliche Mietpreise, Kautionen und vereinbarten Zusatzleistungen (z. B. optionale Versicherungen) sind spätestens bei Vertragsabschluss und vor Übergabe des Mietgegenstandes in voller Höhe fällig.


Zahlungsarten:

Barzahlung,
EC-Karte,
Kreditkarte (soweit angeboten).



Solange die vollständige Zahlung nicht erfolgt ist, kann der Vermieter die Herausgabe verweigern oder vom Vertrag zurücktreten.



3.2 Kaution

Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis ist eine Kaution zu hinterlegen.

Die konkrete Höhe der Kaution ergibt sich aus dem jeweiligen Mietvertrag bzw. der zum Zeitpunkt der Anmietung gültigen Preisliste des Vermieters.
Die Kaution ist ausschließlich in bar zu hinterlegen.
Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstands und nach Abrechnung sämtlicher Ansprüche zurückerstattet.
Reicht die Kaution zur Begleichung aller Forderungen nicht aus, bleibt der Mieter zur Zahlung der Differenz verpflichtet.





4. Mietdauer, Verlängerung und verspätete Rückgabe



Die Mietdauer sowie Beginn und Ende der Mietzeit werden im Mietvertrag festgelegt.

Eine Verlängerung bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Vermieters und ist rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Mietdauer zu beantragen.
Gibt der Mieter den Mietgegenstand nicht rechtzeitig zurück und liegt keine Verlängerungsvereinbarung vor, ist der Vermieter berechtigt,

eine angemessene Nutzungsentschädigung auf Basis der aktuell gültigen Mietpreise zu berechnen und
weitergehenden Schadenersatz geltend zu machen (z. B. wegen Ausfalls nachfolgender Vermietungen).

In diesem Fall kann der Vermieter den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters zurückholen.





5. Übergabe, Zustand, allgemeine Nutzungspflichten




5.1 Übergabezustand

Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einem vertragsgemäßen, betriebsbereiten und – bei Fahrzeugen – verkehrssicheren Zustand.
Bereits vorhandene Schäden oder Mängel werden im Übergabeprotokoll bzw. Mietvertrag schriftlich festgehalten.


Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand bei Übernahme sorgfältig zu prüfen und nicht dokumentierte Schädendem Vermieter unverzüglich mitzuteilen. Mit Unterzeichnung des Übergabeprotokolls bestätigt der Mieter:

den Zustand des Mietgegenstands,
den Erhalt sämtlichen notwendigen Zubehörs (z. B. Schlüssel, Papiere, Bedienungsanleitungen, Sicherungsmaterial).




5.2 Sorgfaltspflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand:

sorgsam, bestimmungsgemäß und fachgerecht zu verwenden,
alle gesetzlichen Vorschriften (insbesondere StVO) und technischen Regeln zu beachten,
regelmäßig den Betriebszustand zu kontrollieren (z. B. Ölstand, Kühlwasser, Reifendruck, Hydraulikleitungen),
die Bedienungs- und Sicherheitsanleitungen zu beachten.



Bei Aufleuchten von Warnleuchten, ungewöhnlichen Geräuschen, Vibrationen oder erkennbaren Schäden ist der Mietgegenstand:

unverzüglich anzuhalten bzw. außer Betrieb zu nehmen,
gegen Benutzung zu sichern und
der Vermieter unverzüglich zu informieren.



Eine Weiterbenutzung trotz bestehender Warnsignale oder erkennbarer Mängel führt zum Verlust jeglicher Haftungsreduzierung.



5.3 Veränderungen und Untervermietung


Bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe am Mietgegenstand sind untersagt.
Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet.





6. Besondere Regelungen für Fahrzeuge (Sprinter/Transporter)




6.1 Berechtigte Fahrer

Das gemietete Fahrzeug darf nur geführt werden von:

dem Mieter selbst und
den im Mietvertrag ausdrücklich eingetragenen Fahrern.



Jeder Fahrer muss die unter Ziffer 2.2 genannten Voraussetzungen erfüllen.
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch unberechtigte Fahrer entstehen.



6.2 Nutzung, Kilometer, Zeit

Sofern im Mietvertrag nicht anders geregelt, gilt:

200 km pro Kalendertag sind inklusive.
Jeder weitere Kilometer wird mit 0,25 € (inkl. 19 % MwSt.) berechnet.
Die Fahrzeuge werden pro Kalendertag vermietet.
Eine übliche Tagesnutzung von bis zu 8 Stunden Fahr- und Einsatzzeit gilt als inkludiert. Jede weitere angefangene Stunde Nutzung kann mit 15 € (inkl. 19 % MwSt.) berechnet werden.




6.3 Rückgabe von Fahrzeugen

Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug:

spätestens zum vereinbarten Rückgabetermin,
persönlich,
während der Öffnungszeiten des Vermieters



zurückzugeben. Die Rückgabe gilt erst als erfolgt, wenn der Vermieter oder ein Beauftragter die Rückgabe schriftlich bestätigt.


Rückgabezustand:

Tankfüllung: vollgetankt (100 %) mit gültigem Tankbeleg.

Wird kein Tankbeleg vorgelegt, wird eine Pauschale von mindestens 50 € zzgl. tatsächlicher Kraftstoffkosten berechnet.

Reinigung: besenrein innen und außen.

Grobe Verschmutzung (z. B. starker Sand-, Schlamm- oder Fettbefall) führt zu einer Reinigungspauschale von 50 €.
Sehr starke Verunreinigungen (z. B. Brandlöcher, Graffiti, hartnäckige Klebereste) werden je nach Aufwand mit bis zu 150 € berechnet.





6.4 Nutzungsbeschränkungen bei Fahrzeugen

Insbesondere untersagt sind:

Nutzung für Kurier-, Liefer- oder Taxi-Dienste ohne ausdrückliche Zustimmung,
Überladung über das zulässige Gesamtgewicht,
Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Rennen, Geländefahrten oder vergleichbaren Einsätzen,
Fahrten außerhalb Deutschlands ohne vorherige schriftliche Genehmigung,
Transport von Abfällen oder gefährlichen Stoffen ohne ausdrückliche Genehmigung,
Fahren unter Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss,
Missachtung der tatsächlichen Außenmaße (Höhe, Breite, Länge) samt Schäden durch Anfahren von Höhenbegrenzungen, Brücken, Toren etc.



Verstöße gegen diese Nutzungsbeschränkungen führen zum vollständigen Wegfall der Haftungsreduzierung, der Vermieter ist zur fristlosen Kündigung und Rückholung des Fahrzeugs berechtigt.




7. Besondere Regelungen für Anhänger




7.1 Führerschein, Zugfahrzeug, Beladung

Der Mieter ist verantwortlich für:

eine ausreichende Fahrerlaubnis (Klasse B bzw. BE),
ein geeignetes Zugfahrzeug mit ausreichender Anhängelast,
Einhaltung von zulässigem Gesamtgewicht, Achslasten und Stützlast.



Der Mieter haftet für alle Schäden, die aus einer falschen oder unzulässigen Kombination von Zugfahrzeug und Anhänger entstehen.



7.2 Ladungssicherung

Der Mieter ist allein dafür verantwortlich, dass:

die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist (gemäß StVO, insbesondere § 22),
geeignete Zurrmittel verwendet werden,
Auffahrrampen, Winden und Sicherungselemente fachgerecht genutzt werden.



Für Schäden durch mangelhafte Ladungssicherung (z. B. verrutschende Fahrzeuge, herabfallende Güter) haftet der Mieter im Innenverhältnis zum Vermieter vollumfänglich; dies gilt auch für Schäden an Dritten.



7.3 Rückgabe von Anhängern

Anhängern sind:

in ordentlichem, gereinigtem Zustand,
mit sämtlichem Zubehör (z. B. Auffahrrampen, Winden, Sicherungsbolzen)



zurückzugeben. Fehlendes oder beschädigtes Zubehör wird nach Wiederbeschaffungswert bzw. Reparaturkosten abgerechnet.




8. Besondere Regelungen für Maschinen und Geräte (z. B. Mini-Bagger, Bagger, Rüttelplatten)




8.1 Betriebsstunden, Nutzung

Sofern im Mietvertrag nicht anders geregelt:

Pro Kalendertag sind 8 Betriebsstunden inklusive.
Jede weitere angefangene Betriebsstunde wird mit 15 € berechnet.
Die Erfassung erfolgt über den Betriebsstundenzähler der Maschine.




8.2 Rückgabezustand von Maschinen

Maschinen und Geräte sind:

voll betankt (mit der bei Übergabe verwendeten Kraftstoffart) zurückzugeben,

Fehlmenge: 20 € pro Liter zzgl. 30 € Servicepauschale.

von groben Verschmutzungen zu befreien (insbesondere Erde/Schlamm an Ketten, Löffeln, Fahrwerk),

starke Verschmutzung: Reinigungspauschale 50 €.




Zusätzliche Nebenkosten wie Treibstoff, Schmiermittel, evtl. anfallende Betonier-/Ölauffangpalettenbereitstellungskosten (z. B. 20 €) trägt der Mieter.



8.3 Nutzungsbeschränkungen bei Maschinen

Untersagt sind insbesondere:

unsachgemäße Bedienung,
Einsatz auf ungeeignetem / instabilem Untergrund,
Arbeiten außerhalb der zulässigen Einsatzgrenzen (z. B. zu steile Böschungen, Überlastung des Auslegers),
Weiterbetrieb bei sichtbaren Schäden, Leckagen, ungewöhnlichen Geräuschen oder Warnsignalen.





9. Haftung des Mieters, Haftungsbegrenzung und Versicherung




9.1 Allgemeine Haftung des Mieters

Der Mieter haftet grundsätzlich für alle während der Mietdauer verursachten Schäden am Mietgegenstand, einschließlich Verlust oder Diebstahl sowie Folgeschäden. Er trägt auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit einem Schadenfall entstehen (z. B. Sachverständigengebühren, Abschlepp- und Gutachterkosten, Mietausfall).



9.2 Fahrzeuge (Sprinter/Transporter) – Haftungsreduzierung (Vollkasko-ähnlicher Schutz)

Für Fahrzeuge besteht eine Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung (SB) von 1.500 € pro Schadenfall.


Die Haftungsreduzierung (SB 1.500 €) gilt nicht, insbesondere bei:

Falschbetankung (falscher Kraftstoff, fehlendes AdBlue bei entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen),
Schäden im Innenraum oder Laderaum durch unsachgemäße Behandlung, falsche Beladung oder übermäßige Verschmutzung (z. B. Brandlöcher, Kleberreste, Lackschäden durch Ladung),
Verstößen gegen die Nutzungsverbote (siehe insbesondere Ziffer 6.4 und 11),
groben Verkehrsverstößen (z. B. Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, grob verkehrswidriges Verhalten),
nicht gemeldeten Unfällen oder Schäden, insbesondere wenn keine polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt,
Schäden, die aufgrund falscher Einschätzung der Fahrzeugmaße (Höhe/Breite/Länge) oder Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts entstanden sind.



In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Höhe.



9.3 Maschinen (Mini-Bagger, Bagger und andere Geräte)

Ohne Abschluss einer Maschinenbruchversicherung (siehe Ziffer 10) haftet der Mieter für alle Beschädigungen oder Verluste in voller Höhe, sofern ein Verschulden vorliegt.

Eine Haftungsbegrenzung auf 500 € je Schadensfall gilt nur, wenn dies ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart oder durch Abschluss der Maschinenbruchversicherung geregelt ist.
Bei Verstößen gegen Bedienungs- und Sicherheitshinweise entfällt die Haftungsbegrenzung.




9.4 Allgemeine Haftungsausschlüsse

Unabhängig vom Versicherungsschutz haftet der Mieter unbeschränkt:

bei vorsätzlicher Schädigung,
bei grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (z. B. unzulässige Überlassung an Dritte, Missachtung von Verbotsregelungen),
bei Personen- und Umweltschäden.





10. Maschinenbruchversicherung (optional, speziell für Mini-Bagger/Bagger)




10.1 Versicherungsumfang

Mit Abschluss dieser optionalen Maschinenbruchversicherung ist der Mieter im Schadensfall durch Beschädigung (z. B. Bruch von Bauteilen, Hydraulikschäden) des gemieteten Mini-Baggers oder Baggers abgesichert, sodass seine maximale Eigenbeteiligung 500 € pro Schadenfall beträgt.


Schäden, die unter die in Ziffer 10.2 genannten Ausschlüsse fallen, werden nicht erstattet; der Mieter trägt dann sämtliche Reparaturkosten selbst.



10.2 Ausschlüsse

Von der Maschinenbruchversicherung nicht erfasst sind insbesondere:

vorsätzlich herbeigeführte Schäden durch den Mieter oder Dritte,
Schäden infolge grober Fahrlässigkeit (z. B. Fahren unter Alkoholeinfluss, offensichtlich unsachgemäße Bedienung, Einsatz außerhalb der zulässigen Einsatzgrenzen),
Diebstahl oder Unterschlagung des Baggers (in diesem Fall trägt der Mieter den vollen Neuwert),
Schäden durch normale Abnutzung oder Verschleiß,
Schäden, die durch Nichtbeachtung vorgeschriebener Wartungs- und Pflegehinweise entstehen.




10.3 Selbstbeteiligung und Kosten


Der Versicherungsaufschlag beträgt 5 € pro Kalendertag (inkl. 19 % MwSt.).
Im Versicherungsfall ist der Mieter zu einer Selbstbeteiligung von maximal 500 € pro Schadenfall verpflichtet.
Jeder einzelne Schadenfall löst die Selbstbeteiligung aus.
Greift die Versicherung aufgrund eines Ausschlusstatbestands nicht (Ziffer 10.2), trägt der Mieter sämtliche Reparaturkosten selbst.




10.4 Pflichten des Mieters im Versicherungsfall

Der Mieter hat:

die Maschine vor Beginn der Nutzung auf äußerlich erkennbare Mängel zu prüfen und diese unverzüglich zu melden,
jeden Schadenfall unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen,
den Schadenhergang wahrheitsgemäß zu schildern,
Reparaturen und Wartungsarbeiten nur nach Rücksprache mit dem Vermieter durchführen zu lassen.



Eigenmächtige Reparaturen ohne Abstimmung können zum Verlust des Versicherungsanspruchs führen.



10.5 Laufzeit und Beginn

Der Versicherungsschutz beginnt mit der Übergabe der Maschine an den Mieter (Datum/Uhrzeit lt. Mietvertrag) und endet mit der Rückgabe an den Vermieter.

Wird die Maschine nach Ablauf der Mietdauer weiter genutzt, erlischt der Versicherungsschutz automatisch; es entsteht Mietverzug gemäß den allgemeinen Mietbedingungen.




10.6 Zahlungsmodalitäten der Versicherung

Die Versicherung ist bei Mietbeginn in voller Höhe (5 € pro Tag) zusätzlich zum Mietpreis zu entrichten.



10.7 Schadensmeldung und Gutachten


Nach jedem Schadenfall ist eine ausführliche Schadensmeldung (inkl. Fotos) durch den Mieter vorzulegen.
Der Vermieter kann ein unabhängiges Gutachten einholen.



Kostenverteilung:

Im regulären Versicherungsfall trägt der Vermieter die Gutachterkosten (abzüglich SB),
bei Ausschluss gemäß Ziffer 10.2 trägt der Mieter die Gutachterkosten.




10.8 Haftung trotz Versicherung

Unabhängig vom Versicherungsschutz haftet der Mieter unbeschränkt bei:

Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten,
Personen- und Umweltschäden.





11. Verhalten bei Unfällen, Diebstahl oder sonstigen Schäden



Der Mieter ist verpflichtet, jeden Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden im Zusammenhang mit dem Mietgegenstand unverzüglich dem Vermieter zu melden.

Bei Verkehrsunfällen ist immer die Polizei zu verständigen, unabhängig von der Schadenshöhe.
Bis zur polizeilichen Unfallaufnahme darf der Unfallort nicht unerlaubt verlassen werden (Unfallflucht ist strafbar).
Der Mieter hat zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um Personen zu schützen, den Schaden zu begrenzen und Beweise zu sichern.
Schuldanerkenntnisse oder vergleichbare Erklärungen gegenüber Dritten sind zu unterlassen.
Anschließend ist der Vermieter unverzüglich zu informieren und ein ausführlicher Schadensbericht (z. B. mittels Europäischem Unfallbericht) vorzulegen.



Werden Schäden oder Unfälle nicht gemeldet oder wird die Polizei nicht hinzugezogen, kann die Haftungsreduzierung entfallen, der Mieter haftet dann in vollem Umfang.




12. Stornierung und Rücktritt durch den Mieter



Der Mieter kann eine Reservierung oder Buchung vor Mietbeginn stornieren.

Die Stornierung hat in Textform (z. B. E-Mail) oder telefonisch (nachweisbar) zu erfolgen.
Bis 24 Stunden vor dem vereinbarten Mietbeginn ist die Stornierung kostenfrei möglich.
Bei späterer Stornierung, Nichterscheinen (No-Show) oder Rücktritt innerhalb von 24 Stunden vor Mietbeginn ist der Vermieter berechtigt, 50 % des vereinbarten Mietpreises als pauschale Entschädigung (Stornogebühr) zu verlangen.
Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.





13. Datenschutz und Weitergabe von Mieterdaten



Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters (sowie ggf. weiterer Fahrer) ausschließlich:

zur Begründung, Durchführung und Abwicklung des Mietvertrags,
zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z. B. Rechnungsstellung, steuerliche Aufbewahrungspflichten),
zur Abwicklung von Versicherungsfällen.



Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit:

dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist (z. B. an Versicherungen, Gutachter) oder
gesetzliche Vorschriften dies erfordern (z. B. an Ermittlungsbehörden).



Bei Verkehrs- oder Ordnungswidrigkeiten, Straftaten im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstands oder bei groben Vertragsverstößen ist der Vermieter berechtigt, relevante personenbezogene Daten an Polizei, Ordnungsbehörden, Gerichte oder Rechtsvertreter weiterzugeben.


Der Vermieter kann GPS-/Telematikdaten (z. B. Standort, Betriebsstunden) nutzen:

zur Abrechnung (z. B. Prüfung von Betriebsstunden / inkludierten Leistungen),
zur Aufklärung von Schadens- oder Diebstahlsfällen.



Eine darüber hinausgehende Überwachung findet nicht statt.


Fotos vom Zustand bei Übergabe und Rückgabe werden nur zur Dokumentation des Ist-Zustands gespeichert und nach spätestens 6 Monaten gelöscht, sofern keine offenen Schäden oder Forderungen bestehen.


Weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Vermieters auf dessen Webseite.




14. Anwendbares Recht



Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Handelt es sich beim Mieter um Verbraucher mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat, bleiben zwingende Verbraucherschutzvorschriften dieses Staates unberührt.




15. Gerichtsstand



Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis der Sitz des Vermieters (26316 Varel, Deutschland) Gerichtsstand.


Für Klagen gegen Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregeln.




16. Widerrufsrecht für Verbraucher



Ist der Mieter Verbraucher im Sinne von § 13 BGB und wird der Mietvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (z. B. Online-Buchung, Telefon) oder außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters geschlossen, steht dem Mieter ein gesetzliches Widerrufsrecht nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu.

Der Mieter wird über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen hierfür gesondert in einer Widerrufsbelehrung informiert.
Macht der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht fristgerecht Gebrauch, ist er nicht mehr an seine auf den Abschluss des Mietvertrages gerichtete Willenserklärung gebunden.





17. Schlussbestimmungen


Schriftform: Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieser Schriftformklausel.
Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.